Jahr mit Kind, Das sind die bewegendsten Geburtsfotos 2022, 6 Tipps, wie dein Kind einer Bitte schon beim ersten Mal nachkommt, Schlagfertige Antworten auf Erziehungs-Besserwisserei, Schlackeschluck, Huu und Co. – die besten Wortneuschöpfungen unserer Kinder. "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht", so heißt es in Interner Link: Art. Weitere Angebote und Möglichkeiten der Elternmitwirkung sind darüber hinaus von den einzelnen Bildungseinrichtungen abhängig und können in Elternversammlungen, Sprechstunden, Hospitationen oder anderen Mitarbeitsformen gestaltet werden (vgl. Was da beschrieben wird, ist tatsächlich nicht Ausweis großer erzieherischer Wucht. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention und nicht zuletzt der EU-Grundrechtecharta verankert; ebenso findet es sich in fast allen Verfassungen der Bundesländer. Die Erzieherin, seit mehr als 20 Jahren im Geschäft, schreibt: "Wir haben überwiegend Akademikereltern, jeder Zweite, Dritte würde eher sagen: Also, der Luis, der hat sich neulich die Lakritzschnecken aus dem Regal geklaut, ganz schön clever, unser Kleiner, nee, was müssen die den Süßkram auch immer in Kinderhöhe auslegen, unglaublich! (5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Weil der Kindergarten, in dem sie arbeitet, in einer privaten Wohnanlage liegt, gibt es eine Vereinbarung mit den Kindern: Im Treppenhaus wird nicht getobt und gebrüllt, das machen wir erst, wenn wir drinnen sind.Die Kleinen lernen das schnell, und es macht ihnen Spaß zu flüstern", schreibt Frau G. "Immer wieder gibt es aber empörte Eltern, die sich über diese Regel beschweren, weil sie der Ansicht sind, ihre Kinder sollten überall so laut schreien dürfen, wie sie wollen. in religiösen und weltanschaulichen Fragen persönliche Entscheidungen zu treffen und Verständnis und Toleranz gegenüber den Entscheidungen anderer zu entwickeln. Qualitativ geprüfter Inhalt Für diesen Beitrag haben wir alle. Gemäß Art. auch Wrase, Wenn der Staat in der Pflicht ist, WZB-Mitteilungen Nr. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Durch diesen Zweck ist seine Aufgabe zugleich begrenzt. Art 6 (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. In einem engeren Sinne versteht man unter Erziehungsrecht zunächst das Recht von Eltern, ihre Kinder zu versorgen und zu erziehen. 3 Abs. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen können die Eltern ihre Kinder vom Unterricht befreien lassen (siehe Infobox). Wann Eltern fürs Kind haften. ‌ Was machen die anderen? Mütter und Väter machen das und können es. Sie sorgen im Gegenteil dafür, dass der Graben, der in unserer Gesellschaft zwischen Eltern und Nicht-Eltern schon besteht, größer wird. die eigene Meinung zu vertreten und die Meinung anderer zu achten. (3) Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages sind die Kindertagesstät-ten und die Kindertagespflege so zu gestalten, dass sie als anregender Lebensraum Inzwischen ist der Kleine bald drei Jahre alt und immer noch namenlos. Sie vermittelt Kenntnisse über den europäischen Integrationsprozess und die Bedeutung Europas im Alltag der Menschen. Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung der Schulbehörde gegen den Willen des Behinderten oder seiner Erziehungsberechtigten ergeht. 2 SächsSchulG). Dass die Kinder für gewöhnlich von ihren Eltern aufgezogen und auch erzogen werden, ist im Allgemeinen eine Selbstverständlichkeit und die Regel und deshalb wird zum Kindeswohl im Normalfall auch niemand an der Erziehungsberechtigung der Eltern rütteln. 3 Grundgesetz) und dem Grundsatz auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. Die Grundrechte (Art. Dem entspricht nicht zuletzt § 2 Abs. Diese Aufgabe ist zwar ausdrücklich auch ein Recht der Eltern. (1) 1Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Schulpolitische Entscheidungen werden hierzulande also vor allem von den Ländern getroffen. Sie wahrt Offenheit und Toleranz gegenüber den unterschiedlichen religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugungen und Wertvorstellungen. Mit dem Bildungssystem erfüllt der Staat somit seine Aufgabe, jungen Menschen unabhängig von ihrem Elternhaus diejenigen Kompetenzen, Fertigkeiten, aber auch erzieherischen Werte zu vermitteln, die sie für ihr Leben unter den heutigen wirtschaftlichen, ökologischen, technischen und sozialen Umständen brauchen. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Rechtsextremismus an Schulen Was können Lehrkräfte, Schüler/-innen und Eltern dagegen tun? § 36 SchulG, Vorschulische Beratung und Förderung, Feststellung des Sprachstande... § 37 SchulG, Schulpflicht in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I, § 38 SchulG, Schulpflicht in der Sekundarstufe II, § 41 SchulG, Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht, § 42 SchulG, Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis, § 43 SchulG, Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen, § 45 SchulG, Meinungsfreiheit, Schülerzeitungen, Schülergruppen, § 46 SchulG, Aufnahme in die Schule, Schulwechsel, § 47 SchulG, Beendigung des Schulverhältnisses, § 48 SchulG, Grundsätze der Leistungsbewertung, § 49 SchulG, Zeugnisse, Bescheinigungen über die Schullaufbahn, § 51 SchulG, Schulische Abschlussprüfungen, Externenprüfung, Anerkennung, § 52 SchulG, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, § 53 SchulG, Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen, § 55 SchulG, Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen, § 58 SchulG, Pädagogisches und sozialpädagogisches Personal, § 59 SchulG, Schulleiterinnen und Schulleiter, § 61 SchulG, Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters, § 66 SchulG, Zusammensetzung der Schulkonferenz, § 67 SchulG, Teilkonferenzen, Eilentscheidungen, § 70 SchulG, Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz, § 71 SchulG, Klassenkonferenz, Jahrgangsstufenkonferenz, § 73 SchulG, Klassenpflegschaft, Jahrgangsstufenpflegschaft, § 75 SchulG, Besondere Formen der Mitwirkung, § 78 SchulG, Schulträger der öffentlichen Schulen, § 78a SchulG, Regionale Bildungsnetzwerke, § 79 SchulG, Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und Schulgebäude, § 81 SchulG, Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen, Mehrklassenbildung, § 83 SchulG, Grundschulverbund, Teilstandorte von Schulen, § 90 SchulG, Organisation der oberen Schulaufsichtsbehörde, § 91 SchulG, Organisation der unteren Schulaufsichtsbehörde, § 93 SchulG, Personalkosten, Unterrichtsbedarf, § 95 SchulG, Bewirtschaftung von Schulmitteln, § 101 SchulG, Genehmigung, vorläufige Erlaubnis, Aufhebung, Erlöschen, § 102 SchulG, Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen, § 103 SchulG, Wechsel von Lehrerinnen und Lehrern innerhalb des Landes, § 104 SchulG, Schulaufsicht über Ersatzschulen, § 106 SchulG, Landeszuschuss und Eigenleistung, § 110 SchulG, Förderfähige Schulbaumaßnahmen, § 111 SchulG, Folgelasten aufgelöster Schulen, § 112 SchulG, Haushaltsplan, Beantragung und Festsetzung der Zuschüsse, § 113 SchulG, Jahresrechnung und Verwendungsnachweis, § 115 SchulG, Durchführung, Übergangsvorschriften, § 116 SchulG, Begriff, Anzeigepflicht, Bezeichnung, § 118 SchulG, Anerkannte Ergänzungsschule, § 119 SchulG, Rechtsstellung, Bezeichnung, § 120 SchulG, Schutz der Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern, § 121 SchulG, Schutz der Daten des Personals im Schulbereich, § 123 SchulG, Eltern, volljährige Schülerinnen und Schüler, § 124 SchulG, Sonstige öffentliche Schulen, § 125 SchulG, Einschränkung von Grundrechten, § 128 SchulG, Verwaltungsvorschriften, Ministerium, § 131 SchulG, Weitergeltung von Vorschriften, § 132 SchulG, Übergangsvorschriften, Öffnungsklausel, § 132a SchulG, Übergangsvorschrift zum islamischen Religionsunterricht, § 132b SchulG, Übergangsvorschrift zum Schulversuch PRIMUS, § 132c SchulG, Sicherung von Schullaufbahnen, § 133 SchulG, Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht, Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen, /Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulG,NW - Schulgesetz NRW/§§ 1 - 9, Erster Teil - Allgemeine Grundlagen/§§ 1 - 5, Erster Abschnitt - Auftrag der Schule/, http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=492252,3. [31.07.2019], Deutscher Bildungsserver: Ausführungsgesetze der Länder zu Tageseinrichtungen für Kinder (Kitagesetze). 1. sowohl den Willen, für sich und andere zu lernen und Leistungen zu erbringen, als auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit und zum sozialen Handeln zu entwickeln, 2. eine gleichberechtigte Beziehung zwischen den Geschlechtern zu entwickeln, 3. Hier heißt es: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates bedeutet, dass er nicht eine bestimmte Religion oder Weltanschauung bevorzugen und diese als besonders befolgungswürdig darstellen darf. Nicht immer ausreichend beachtet wird, dass der Bildungsauftrag des Staates mit einem eigenen Recht der Schulkinder auf gleichberechtigte Teilhabe am staatlichen Bildungssystem einhergeht. Soweit Kinder Schulen besuchen, ist ihre Erziehung die gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule. In Bremen und Sachsen gibt es eine Verordnung, dass den Elternvertreter*innen Fortbildungen angeboten werden müssen, damit sie die nötigen Kenntnisse erhalten, um in der Schule adäquat mitwirken zu können (§ 60, Abs. Aus Gründen der Gewaltenteilung müssen alle wesentlichen Fragen des Schulrechts in den Schulgesetzen geregelt und von den jeweiligen Landesparlamenten beschlossen werden. Juni startet die neue Wohneigentumsförderung für Familien. Sie verwirklicht die in Artikel 7 der Landesverfassung bestimmten allgemeinen Bildungs- und Erziehungsziele. [31.07.2019], Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR) (2014): Eltern als Bildungspartner: Wie Beteiligung an Grundschulen gelingen kann. Sagt die eine: "Der Soundso ist ein echter Kinderhasser. (6) Die Schülerinnen und Schüler sollen insbesondere lernen. Bildungsrecht – wie die Verfassung unser Schulwesen (mit-) gestaltet, Zur externen Webseite: Aus Politk und Zeitgeschichte, Zur externen Webseite: Informationen zur politischen Bildung, Unternehmerverbände, Lobbyorganisationen und Think-Tanks, Forschungsüberblick Bildungsungleichheiten, Ansätze zur Verminderung von Bildungsungleichheiten. 3 SchulGNRW, der ausdrücklich festhält: "Die Schule achtet das. Antwort: "Klar, richtig offen gestanden hat das Gartentürchen nicht, aber es war auch nicht abgeschlossen. Drohendem Leistungsversagen und anderen Beeinträchtigungen von Schülerinnen und Schülern begegnet die Schule unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen. Kern, in . Davon bin ich überzeugt. Die Elternvertretungen sollen zu einem besseren Austausch, Verständnis sowie einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Eltern und den Kitas führen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. a) Die gesetzliche Verfahrensstandschaft nach § 1629 Abs. (20). Sie wollen einen Inhalt von bpb.de nutzen. 8). In seiner Entscheidung von 1997 hat das Bundesverfassungsgericht einen unbedingten Anspruch eines körperlich behinderten Kindes auf Unterrichtung an einer Regelschule abgelehnt. 1 GG), die Rechte der Schülerinnen und Schüler (Interner Link: Art. Über Parteigrenzen hinweg fordern Experten und Politiker – bis hin zur Bundeskanzlerin – größere Einflussmöglichkeiten des Bundes; die dafür notwendige Verfassungsänderung droht aber (bislang) immer am Widerspruch einzelner Bundesländer zu scheitern. Auch dürfe sie Jungen mit zweckentsprechend knapp geschnittener oder eng anliegender Sportkleidung bei ihren Übungen nicht zusehen und müsse körperliche Berührungen mit Jungen vermeiden, was ihr jedoch in einem gemeinsamen Sportunterricht mit Jungen nicht möglich sei. 6 Abs. 6 Abs. Eylert 2012, S. 190f). ... Ivorischer Staatsangehöriger, Lebensgefährtin und zwei Kleinkinder im Inland, ... Eilantrag gegen "Gendern in der Schule" erfolglos. Die Elternvertretungen, Elternversammlungen und Elternbeiräte haben ein „Anhörungs- und Beratungsrecht bei Entscheidungen in der Kita“, das heißt, dass organisatorische, konzeptionelle und erzieherische Entscheidungen im Austausch mit den Eltern getroffen werden sollen. Andere Mutter: "Echt, hat der offen gelassen? Das betrifft zum einen verbotene Diskriminierungen. Sie sind deswegen für die Erziehung ihrer Kinder . Ich bin dreifach Papa & Gesundheitsexperte für Eltern. 6 GG in unserer Datenbank: Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu ... Aussetzung des Verfahrens zur Wirksamkeit von sogenannten Kinderehen und Vorlage ... Ausweisung, Drogendelikte, Metamphetamin, Wiederholungsgefahr, Maßregelvollzug ... Nachholung des Visumverfahrens im Heimatland (hier: Serbien); Sperrwirkung des § ... Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vaters dreier Kinder betreffend ... Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentzug bei bereits ... Ivorischer Staatsangehöriger, Kleinkinder (1 und 2 Jahre alt) mit (teilw.) Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen. So viele kann ich nicht sehen, ich beobachte immer noch deutlich mehr Eltern, die liebevoll, verständnisvoll, zugewandt sind, aber auch konsequent und klar in ihren Ansagen, wenn es sein muss. Der Erziehungsauftrag von Eltern und Schule besteht insofern gleichberechtigt nebeneinander. (4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Zwar wird dies dazu führen, daß Eltern, die wie die Beschwerdeführer an der traditionellen Rechtschreibung festhalten wollen, (auch) im Umgang mit ihren Kindern mit Schreibweisen konfrontiert werden, die sie für sich und für ihre Kinder ablehnen. 3 Satz 2 GG kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn die Sonderschulüberweisung erfolgt, obgleich der Besuch der allgemeinen Schule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte. 2Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an. Diese Eltern stoppen ihre Sprösslinge, wenn die über Tische und Bänke gehen, verhindern, dass der Nachwuchs Lakritzschnecken aus dem Supermarktregal klaut oder den Puppenbuggy gegen geparkte Autos rammt.Die Hälfte, 50 Prozent? Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Freude an der Bewegung und am gemeinsamen Sport zu entwickeln, sich gesund zu ernähren und gesund zu leben. Tun sie dies, kann und muss ihnen im schlimmsten Fall die elterliche Sorge entzogen werden. 2 Über ihre Betätigung wacht die . Hieraus erwachsende Belastungen sind nur dann unannehmbar, wenn sie ein noch angemessenes Maß überschreiten.". Hierbei sind vor allem der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag (Interner Link: Art. Welche Funktion hat das (Bildungs-)Recht? Der Erziehungsauftrag der Schule wird aus Artikel 7 des Grundgesetzes hergeleitet. Eine Befreiung wegen befürchteter Beeinträchtigungen religiöser Positionen hat danach die Ausnahme zu bleiben." Stand: Zuletzt geändert durch Art. Nach dem deutschen Grundgesetz sind die 16 Bundesländer für den Bereich der Schule weitgehend allein zuständig. Darstellung der Kompetenzen, Strukturen und bildungspolitischen Entwicklungen für den Informationsaustausch in Europa, Eltern als Bildungspartner: Wie Beteiligung an Grundschulen gelingen kann, Bildungsrecht – wie die Verfassung unser Schulwesen (mit-) gestaltet, Ausführungsgesetze der Länder zu Tageseinrichtungen für Kinder (Kitagesetze), Schulgesetze der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Stand: März 2019). Juni 2023. Teilhabe in der Bürgergesellschaft, Das Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland 2015/2016. Nicola Wilbrand-Donzelli 15.03.2017 Lesedauer: 4 Min. Neben einem veränderten Anspruch an Erziehungskompetenzen kommt hinzu, dass viele Mütter und Väter heute erwerbstätig sein wollen und sich der Herausforderung gegenübergestellt sehen, die Erziehung . Eine solche Entscheidung ist nicht nur dann anzunehmen, wenn ein Kind oder Jugendlicher wegen seiner Behinderung auf eine Sonderschule verwiesen wird, obwohl seine Erziehung und Unterrichtung an der allgemeinen Schule seinen Fähigkeiten entspräche und ohne besonderen Aufwand möglich wäre. Wie streng müssen Eltern mit ihren Kindern sein? Das Recht ist somit nicht für immer "in Stein gemeißelt", um ein Schulsystem in seiner bestehenden Form zu erhalten. (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere, Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021 (BGBl. Abschiebungsandrohung nach Stellung eines Asylfolgeantrags; Rückkehrentscheidung ... Vertragsärztliche Versorgung - Beschäftigung eines Vertreters oder ... Genehmigung einer Entlastungsassistentin zur Betreuung eines Kindes; ... Dringlichkeit der Zuweisung eines Betreuungsplatzes, Kein Umgangsrecht des biologischen Vaters bei Zustimmung zu einer Adoption, Umgangsrecht für Samenspender bei erheblichen Konflikten mit Müttern. 2 Satz 2 BGB in seiner Obhut hat, den Anspruch nach § 1629 Abs. § 25 SchulG, Schulversuche,Versuchsschulen, Experimentierklausel, Schule mit erw... § 27 SchulG, Bestimmung der Schulart von Grundschulen, § 28 SchulG, Bestimmung der Schulart von Hauptschulen, § 32 SchulG, Praktische Philosophie, Philosophie. 3 BGB im eigenen Namen gerichtlich geltend machen. Es stellt sich schon die Frage, was Eltern ernsthaft dagegen haben können, wenn ihre Kinder auf dem Weg durch den Hausflur zwei Minuten Flüsterpost spielen.Andere Begebenheit aus dem Erzieherinnenalltag: Unterhalten sich zwei Mütter. Lässt der doch einfach seine Gartentür offen stehen und regt sich dann auf, wenn mein Kleiner reinrennt und mir ein paar Blümchen vom Beet pflückt." Es ist doch eigentlich selbstverständlich, dass für Kinder keine Ausnahmeregeln gelten, nur weil sie Kinder sind, dass sie sich sozialverträglich verhalten sollen, anderen nicht auf dem Kopf herumtanzen. Vgl. 4 Abs. Über ihre Betätigung wacht die staatliche . Der gesetzliche Erziehungsauftrag des Staates (Art.7, Abs. (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Kirk 2012, S. 184). Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Kirk 2012, S. 185). 3 Abs. [31.07.2019], Bundeselternnetzwerk der Migrantenorganisationen für Bildung & Teilhabe (bbt), Trautenaustraße 5 10717 Berlin Tel. Kirk 2012, S. 186). Im Gesetz festgeschrieben werden muss danach etwa die Festlegung der allgemeinen Schulpflicht, das Angebot der verschiedenen Schulformen (BVerfGE 45, 400 - Oberstufenreform) oder die Voraussetzungen, unter denen in die Grundrechte von Eltern und/oder Schülern eingegriffen werden kann, beispielsweise wenn ein Schüler von der Schule entlassen werden soll (BVerfGE 58, 257 – Schulentlassung). (1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. : +49 (0)30 290 0 8686 Fax: +49 (0)30 290 4 7584, kontakt@remove-this.bundeselternnetzwerk.de, Anmeldung Jahresempfang und Fachtagung 2022, Gesetzliche Grundlagen der Elternbeteiligung, Interkulturelle Zusammenarbeit mit Eltern, Engagierte Migranten. (306 f.). (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Dann müssen die Gerichte überprüfen, ob gegen das Recht verstoßen wurde oder nicht – wenn beispielsweise eine Schülerin aus religiösen Gründen nicht am gemeinsamen Sportunterricht teilnehmen möchte, die Schulverwaltung sie aber nicht von der Schulpflicht befreit. "Mich beschleicht oft das Gefühl, dass der Erziehungsauftrag abgegeben wird. Quelle: Getty Images/Westend61. 3 BGB als Fehlerquelle aa) Die gerichtliche Geltendmachung Sind die Eltern noch verheiratet und besteht die gemeinsame elterliche Sorge, so muss derjenige Elternteil, welcher das Kind nach § 1629 Abs. Teilhabe in der Bürgergesellschaft, Wochenschau Verlag, Schwalbach/Ts, S. 173-178. Ein Recht auf Homeschooling, das unter anderem von radikalen bibelgläubigen christlichen Eltern gefordert wird, lässt sich aus dem deutschen Grundgesetz aber nicht herleiten. 6 Abs. 1 G v. 21.12.2022 I 2824, § 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe, § 3 SGB VIII Freie und öffentliche Jugendhilfe, § 4 SGB VIII Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe, § 4a SGB VIII Selbstorganisierte Zusammenschlüsse zur Selbstvertretung, § 8 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, § 8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 9 SGB VIII Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von jungen Menschen, § 10 SGB VIII Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen, Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, § 12 SGB VIII Förderung der Jugendverbände, § 14 SGB VIII Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, § 16 SGB VIII Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie, § 17 SGB VIII Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, § 18 SGB VIII Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts, § 19 SGB VIII Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, § 20 SGB VIII Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen, § 21 SGB VIII Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht, Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, § 22a SGB VIII Förderung in Tageseinrichtungen, § 23 SGB VIII Förderung in Kindertagespflege, § 24 SGB VIII Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege, § 24a SGB VIII Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder, § 25 SGB VIII Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern, Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige, § 30 SGB VIII Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer, § 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe, § 32 SGB VIII Erziehung in einer Tagesgruppe, § 34 SGB VIII Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform, § 35 SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung, Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, § 36a SGB VIII Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung, § 36b SGB VIII Zusammenarbeit beim Zuständigkeitsübergang, § 37 SGB VIII Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie, § 37a SGB VIII Beratung und Unterstützung der Pflegeperson, § 37b SGB VIII Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege, § 37c SGB VIII Ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie, § 38 SGB VIII Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen, § 39 SGB VIII Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, § 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige, Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 42 SGB VIII Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen, § 42a SGB VIII Vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise, § 42b SGB VIII Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, § 42f SGB VIII Behördliches Verfahren zur Altersfeststellung, Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen, § 43 SGB VIII Erlaubnis zur Kindertagespflege, § 44 SGB VIII Erlaubnis zur Vollzeitpflege, § 45 SGB VIII Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung, § 46 SGB VIII Prüfung vor Ort und nach Aktenlage, § 47 SGB VIII Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen, § 48a SGB VIII Sonstige betreute Wohnform, § 50 SGB VIII Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten, § 51 SGB VIII Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind, § 52 SGB VIII Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz, Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft für Kinder und Jugendliche, Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen, § 52a SGB VIII Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, § 53 SGB VIII Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht, § 53a SGB VIII Beratung und Unterstützung von Vormündern und Pflegern, § 54 SGB VIII Anerkennung als Vormundschaftsverein, § 55 SGB VIII Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts, § 56 SGB VIII Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt, § 57 SGB VIII Mitteilungspflichten des Jugendamts, § 58 SGB VIII Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister, § 64 SGB VIII Datenübermittlung und -nutzung, § 65 SGB VIII Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe, § 68 SGB VIII Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft, Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung, § 69 SGB VIII Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter, § 70 SGB VIII Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts, § 71 SGB VIII Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss, § 72a SGB VIII Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen, Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit, § 74 SGB VIII Förderung der freien Jugendhilfe, § 74a SGB VIII Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder, § 75 SGB VIII Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, § 76 SGB VIII Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben, § 77 SGB VIII Vereinbarungen über Kostenübernahme und Qualitätsentwicklung bei ambulanten Leistungen, Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung, § 78b SGB VIII Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts, § 78c SGB VIII Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen, § 78e SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen, § 79 SGB VIII Gesamtverantwortung, Grundausstattung, § 79a SGB VIII Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe, § 81 SGB VIII Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, § 83 SGB VIII Aufgaben des Bundes, sachverständige Beratung, § 86 SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern, § 86a SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige, § 86b SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder, § 86c SGB VIII Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel, § 86d SGB VIII Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden, Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben, § 87 SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 87a SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung, § 87b SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren, § 87c SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Pflegschaft, die Vormundschaft und die schriftliche Auskunft nach § 58, § 87d SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen, § 87e SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubigung, Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland, § 88 SGB VIII Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland, Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, § 88a SGB VIII Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen, Leistungen und die Amtsvormundschaft für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, § 89 SGB VIII Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt, § 89a SGB VIII Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege, § 89b SGB VIII Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, § 89c SGB VIII Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung, § 89d SGB VIII Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise, § 89e SGB VIII Schutz der Einrichtungsorte, § 89f SGB VIII Umfang der Kostenerstattung, § 90 SGB VIII Pauschalierte Kostenbeteiligung, Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen sowie vorläufige Maßnahmen, § 92 SGB VIII Ausgestaltung der Heranziehung, § 97 SGB VIII Feststellung der Sozialleistungen, § 97c SGB VIII Erhebung von Gebühren und Auslagen, § 98 SGB VIII Zweck und Umfang der Erhebung, § 101 SGB VIII Periodizität und Berichtszeitraum, § 106 SGB VIII Einschränkung eines Grundrechts.