2Sie werden als zweiwöchiges Blockpraktikum in der Klassenstufe 8, 9 oder 10 durchgeführt. 2Das ist der Fall, wenn aufgrund des Leistungs- und Entwicklungsstandes im Jahreszeugnis der betreffenden Klassenstufe, (3) 1Ein Schüler wird auf Antrag der Eltern nach Abschluss der Klassenstufe 7, 8 oder 9 des Realschulbildungsganges der Oberschule oder des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule in die jeweils nächsthöhere Klassenstufe des Gymnasiums aufgenommen, wenn er die Voraussetzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes erfüllt. August 2017, Artikel 1 der Verordnung vom 25. (1) In den Block II können die Schüler eine Besondere Lernleistung einbringen, soweit diese nicht bereits in Block I berücksichtigt wird. 2Diese sollen bei sechs Unterrichtsstunden insgesamt mindestens 60 Minuten betragen. (6) 1Besteht die Besondere Lernleistung aus dem schriftlichen Teil und dem Kolloquium, wird die vierfache Punktzahl der Besonderen Lernleistung gemäß Anlage 2 gebildet. 3Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft und Geographie können nur dann gewählt werden, wenn sie nicht bereits gemäß Nummer 4 belegt sind. S. 228) geändert worden ist Eingangsformel Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Geltungsbereich § 2 Einzelheiten zum Aufbau des Gymnasiums (5) 1Versäumt der Schüler eine Klassenarbeit oder Klausur aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, entscheidet der Fachlehrer, ob sie nachzuholen ist. (2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann die Ausgestaltung der vertieften Ausbildung auf die Schule wie folgt übertragen: (3) 1Für die Aufnahme in Klassen mit vertiefter Ausbildung wird zusätzlich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen die erfolgreiche Teilnahme an einem besonderen Aufnahmeverfahren vorausgesetzt, bei dem die Eignung und Begabung der Bewerber für die jeweilige vertiefte Ausbildung festgestellt werden. (2) 1Im schriftlichen Teil werden Prüfungen in folgenden Fächern durchgeführt: 2Für Schüler an Gymnasien gemäß § 38 Absatz 2, die als Ersatzschule genehmigt sind, kann neben den in Satz 1 Nummer 4 genannten Fächer das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion schriftliches Abiturprüfungsfach sein. 2In begründeten Ausnahmefällen kann der Schulleiter einen Wechsel von Grundkursen zulassen.34. (3) 1Schüler, die nach Beendigung eines einjährigen Schulbesuchs im Ausland unmittelbar in die Jahrgangsstufe 11 eintreten, können im Rahmen der individuellen Förderung einen Grundkurs in der im Ausland erlernten Fremdsprache ab Jahrgangsstufe 11 belegen, wenn, 2Abweichend von § 40 Absatz 1 Satz 2 muss der Schüler eine in der Klassenstufe 10 begonnene Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe nicht als Grundkursfach belegen.31. Block I: Leistungen in der Qualifikationsphase, (7) 1Alle Klassenarbeiten oder Klausuren und Komplexen Leistungen werden vom Fachlehrer korrigiert zurückgegeben und besprochen. 2Erstes Leistungskursfach ist Deutsch oder Mathematik, zweites Leistungskursfach ist Französisch. (3) Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachprüfungskommission kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Schulaufsichtsbehörde anrufen.49. Schulgesetz, Schulordnung Gymnasium - SOGYA, Stundentafel, Lehrpläne). (2) 1Für die Bewertung der Prüfungsarbeiten gibt die oberste Schulaufsichtsbehörde fachbezogene Korrekturhinweise aus. (2) 1Der Prüfungsteilnehmer hat den wichtigen Grund dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen, im Falle einer Erkrankung unter Beifügung eines ärztlichen Attests. Mai 2021 Inhaltsübersicht 1. 2Dabei kommt dem schriftlichen Teil ein höheres Gewicht zu.53. 2Dabei können Schwerpunktsportarten bestimmt werden. (4) 1Für die Bewertung der Besonderen Lernleistung gelten die §§ 59 und 60 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bis zu 2 weitere Personen zur beratenden Begutachtung hinzuziehen kann, wenn die Besondere Lernleistung insgesamt oder teilweise in außerschulischen Einrichtungen erbracht wurde. (6) Wird ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften Ausbildung oder der Ausbildung am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen nicht mehr gerecht, bietet das Gymnasium eine Beratung über die Möglichkeiten einer Beendigung der vertieften Ausbildung oder eines Schulwechsels an. 3Hierüber entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einzelfall. (4) 1Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen oder anderen erheblichen Beeinträchtigung der Abiturprüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. 2Beginn und Ende der Ferien werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegt. (5) 1Jeder Schüler erbringt in der Klassenstufe 10 oder in den Jahrgangsstufen 11 oder 12 mindestens eine Komplexe Leistung mit Präsentation. 4Beide Teile der mündlichen Prüfung haben in der Bewertung das gleiche Gewicht. Schüler der Oberschule, die am Ende der Klassenstufe 10 den Realschulabschluss mit einem Notendurchschnitt besser als 2,5 . Schulordnung Gymnasien Vollzitat: Schulordnung Gymnasien vom 3. (3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können unterrichtsfreie Tage durch die Schulaufsichtsbehörde oder die oberste Schulaufsichtsbehörde angeordnet werden.22. (1) Die mündlichen Prüfungen in den Abiturprüfungsfächern P4 und P5 werden frühestens am zweiten Tag nach Beendigung der schriftlichen Prüfungen durchgeführt. (5) Den Termin für die Mitteilung der Bewertungsergebnisse des schriftlichen und des praktischen Teils an die Schüler gibt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift bekannt. (4) 1Abweichend von § 48 Absatz 7 ist das Grundkursfach Geschichte bikulturell-bilingual das Abiturprüfungsfach P3 und das Grundkursfach Mathematik oder Deutsch das Abiturprüfungsfach P4. 2Diese endet mit der Abiturprüfung.3. 4Die Bewertung erfolgt durch einen von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Prüfer. (1) Liegen bei einem Schüler Anhaltspunkte vor, die einen sonderpädagogischen Förderbedarf vermuten lassen, unterrichtet der Klassenlehrer oder der Oberstufenberater den Schulleiter hierüber und über die bisher durchgeführten Maßnahmen der individuellen Förderung. 2Abweichend davon kann die Schulaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept der Schule begründet sind.2. 2In der Halbjahresinformation des Schuljahres, in dem der Schüler am Landesgymnasium Sankt Afra aufgenommen wurde, muss die Fachnote für eine oder mehrere Fremdsprachen nicht ausgewiesen werden, wenn die jeweilige Fremdsprache im bisher besuchten Gymnasium nicht erlernt wurde.6, (1) 1Ein Schüler wird nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen, wenn die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt wurde. (2) Die Abiturprüfung kann einmal und nur insgesamt wiederholt werden, wenn die allgemeine Hochschulreife nicht erworben wurde. (3) Das dritte Leistungskursfach wird mit 4 Wochenstunden unterrichtet. Versetzung, Wiederholung, Abschnitt 7 Juli 2017 (SächsGVBl. 5Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e gilt auch, wenn eines der Fächer Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft oder Geographie durch ein Grundkursfach gemäß § 41 Absatz 1 ersetzt wurde. (3) 1Schüler, die eine Vorbereitungsklasse oder Vorbereitungsgruppe gemäß § 13 Absatz 3 der Schulordnung Ober- und Abendoberschulen vom 11. (3) Für Schüler, die nach den Klassenstufen 6, 7, 8 oder 9 der Oberschule oder des Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule an das Gymnasium gewechselt sind, wird in der Halbjahresinformation oder im Halbjahreszeugnis des Schuljahres nach dem Wechsel für die zweite Fremdsprache keine Fachnote erteilt. (7) 1Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, welche bei Verlassen der Schule und vor Erreichen des in § 7 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Schulgesetzes genannten Abschlusses die Erfüllung der Vollzeitschulpflicht gemäß § 28 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Sächsischen Schulgesetzes bescheinigen. (8) Für Halbjahresinformationen und Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den von der obersten Schulaufsichtsbehörde veröffentlichten Mustern entsprechen. (2) Mit dem Antrag auf Zulassung sind einzureichen: (3) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag und weist den zugelassenen Bewerber einem Gymnasium oder einer Gemeinschaftsschule in öffentlicher Trägerschaft zur Ablegung der Prüfung zu.61. 2Der Arbeitsaufwand für die Besondere Lernleistung soll dem Umfang eines Kurses von mindestens zwei Kurshalbjahren entsprechen. (2) 1Der Prüfungsausschuss stellt den Teilnehmern, die die Prüfung bestanden haben, das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde aus. 2Satz 1 gilt auch für ein Grundkursfach nach Absatz 1, wenn es ein Grundkursfach nach Absatz 3 ersetzt. 3Sie geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand eines Kurses und einzelner Schüler. (1) 1Leistungskurse in den Fächern Musik und Sport können nur von Schülern, die die entsprechende vertiefte Ausbildung in der Sekundarstufe I besucht haben, belegt werden. 2Wer die Abiturprüfung mindestens zweimal nicht bestanden hat, wird nicht zugelassen. (2) 1Abweichend von Absatz 1 werden die Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion an Gymnasien in Trägerschaft einer evangelischen Landeskirche oder eines katholischen Bistums, die als Ersatzschule staatlich anerkannt sind, dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld zugeordnet. (6) Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. 2Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; letztere liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfungsteilnehmer beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich Klärung herbeigeführt hat. Schulordnung Gymnasien und Abiturprüfung - SOGYA Evaluation der gymnasialen Oberstufe Abiturprüfung für Schulfremde, Abschnitt 11 September 2018 einschließlich der Änderungen vom 21. 2§ 4 Absatz 2 bleibt unberührt. (7) 1Ein Fachlehrer betreut und berät in den Klassenstufen 5 bis 10 als Klassenlehrer die Schüler einer Klasse, die er unterrichtet. 2 und 3, § 55 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 60 Absatz 2, 3 und 8 bis 10 entsprechend.52. (5) 1Bei der Anmeldung am Gymnasium vereinbart dessen Schulleiter oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer mit den Eltern schriftlich einen Termin für ein Beratungsgespräch nach § 34 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes. 10 des Gesetzes vom 19. (4) 1Die Schüler werden von den Eltern angemeldet; volljährige Schüler melden sich selbst an. 3Die Entscheidung hierüber trifft der Prüfungsausschuss. 2Die Zeit bis zur Rückgabe soll bei Klassenarbeiten 2 Wochen und bei Klausuren 3 Wochen nicht überschreiten. (1) 1Das Schuljahr wird in 2 Schulhalbjahre eingeteilt. 2Die Prüfungsteilnehmer tragen auf den von der Schule zur Verfügung gestellten Bögen an Stelle des Namens ihre jeweils vom Prüfungsausschuss erhaltene persönliche Kennziffer ein. (10) Bei Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnissen, Jahreszeugnissen und Kurshalbjahreszeugnissen bestätigen die Eltern die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift, soweit der Schüler minderjährig ist. S. 348), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. (6) 1Der mündliche Teil wird frühestens nach Abschluss aller Korrekturen der schriftlichen Prüfungsarbeiten durchgeführt. 4Dabei ist eine festgestellte Teilleistungsschwäche in der Sekundarstufe I angemessen zu berücksichtigen. (3) Zur Vorbereitung der Prüfung kann die oberste Schulaufsichtsbehörde weitere Maßnahmen treffen und die Bereitstellung bestimmter Materialien und Hilfsmittel anordnen. 2Der Antrag auf Nachteilsausgleich bei der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Abiturprüfungsfach und Prüfungsteil wird zugleich mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Abiturprüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt. Der Unterricht für die Klassenstufen 5 bis 10 ist in den Pflichtfächern für alle Schüler verbindlich. (2) In den Jahrgangsstufen 11 und 12 werden Leistungen in allen Fächern, einschließlich Prüfungsleistungen, anhand eines Punktesystems gemäß Anlage 1 bewertet. 2Der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan. 3Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann hiervon aus wichtigem Grund abgewichen werden. 2Im Kurshalbjahr 12/II ist in jedem Leistungskursfach mindestens 1 Klausur zu schreiben. (4) 1Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. (1) 1In folgenden Fächern sind Grundkurse zu belegen: 2Sofern in der Klassenstufe 10 eine Fremdsprache begonnen wurde, ist diese in der gymnasialen Oberstufe als Grundkursfach zu belegen. 2Bei Wahl des Leistungskursfaches Kunst oder des Leistungskursfaches Musik entfällt die Belegung der Grundkursfächer Kunst und Musik. (2) Am Sorbischen Gymnasium Bautzen ist erstes Leistungskursfach Deutsch, Sorbisch oder Mathematik. (5) Der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein sinnvoller Unterricht möglich ist.21. 2Bei Wahl einer fortgeführten Fremdsprache als zweites und einer weiteren fortgeführten Fremdsprache als drittes Leistungskursfach entfällt die Belegung für die Grundkursfächer Englisch und eine weitere fortgeführte Fremdsprache. (3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt je Fach einen Nachtermin für Schüler, die aus wichtigem Grund die besondere Leistungsfeststellung ganz oder teilweise versäumt haben.