Es darf also kein milderes Mittel geben, mit dem die Gesundheit der Bürger genauso gut geschützt wird. Mai 2023. I S. 1546) 04.04.2019. Artikel 10 des deutschen Grundgesetzes (GG) befindet sich in dessen ersten Abschnitt, der die Grundrechte gewährleistet. Dezember 2022 über Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union vor Verstößen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit in Ungarn (ABl. Trusts von öffentlichem Interesse, beseitigt werden; 19. erwartet von der Kommission, dass sie dafür sorgt, dass die Etappenziele (einschließlich der sogenannten Super-Meilensteine) und Zielwerte im Zusammenhang mit dem ersten Zahlungsantrag Ungarns im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität in zufriedenstellender Weise erfüllt werden, wie in der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität gefordert; erwartet von der Kommission, dass sie jede Aufhebung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erreichung eines Etappenziels oder Zielwerts genau überwacht und sofort handelt, falls sich belegen lässt, dass eine Entwicklung dieser Erreichung zuwiderläuft; weist erneut darauf hin, dass die gemeinsame Verwaltung wichtig ist und dass Ungarn im Rahmen der ARF-Verordnung sicherstellen sollte, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die Zivilgesellschaft und andere einschlägige Interessenträger angemessen in die Ausarbeitung und Umsetzung des nationalen Aufbau- und Resilienzplans einbezogen werden; betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nicht angemessen in die Ausarbeitung des nationalen Aufbau- und Resilienzplans einbezogen wurden, wie in der Verordnung über die Aufbau- und Resilienzfazilität gefordert; weist ferner darauf hin, dass die Aufnahme eines REPowerEU-Kapitels in den nationalen Aufbau- und Resilienzplan eine ergänzende Konsultation der einschlägigen Interessenträger erfordern wird, wobei diese ausreichend Zeit haben müssen, um darauf zu reagieren; 20. besteht darauf, dass angemessene Kontroll- und Prüfungsmaßnahmen für den Schutz der finanziellen Interessen der EU von entscheidender Bedeutung sind; ist der Ansicht, dass die derzeitigen Prüfungs- und Kontrollmodalitäten der staatlichen Stellen Ungarns konkrete Ergebnisse in der Praxis zeigen müssen, insbesondere was die Behebung systemischer Probleme und die Sicherstellung einer ausreichenden Zuverlässigkeit der Rechnungsführung betrifft, bevor EU-Mittel ausgezahlt werden können; weist erneut auf die Bestimmungen der Aufbau- und Resilienzfazilität und die von der Kommission angenommenen Leitlinien hin, in denen dargelegt wird, dass die Angemessenheit der Kontroll- und Prüfsysteme eine Voraussetzung für die Auszahlung von Mitteln aus der Aufbau- und Resilienzfazilität ist und dass die Auszahlung der vollständigen Tranche und aller künftigen Tranchen ausgesetzt werden sollten, wenn die Bestimmungen und Leitlinien nicht eingehalten werden; fordert die Kommission auf, die bestehende Methodik strikt anzuwenden; würdigt die Schaffung neuer Strukturen wie der Integritätsbehörde und ihre potenziellen Auswirkungen auf die Bewältigung bestehender Probleme in Bereichen wie Kontrolle, Rechnungsprüfung, Vergabe öffentlicher Aufträge, Interessenkonflikte und anderen relevanten Bereichen und sieht konkreten und dauerhaften Ergebnissen in der Praxis erwartungsvoll entgegen; fordert, dass diese neu geschaffenen Strukturen mit angemessenen Ressourcen ausgestattet werden und über ausreichende Unabhängigkeit (ohne staatliche oder politische Einmischung) verfügen, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können, wobei der jüngste Rücktritt mehrerer Mitglieder der Taskforce für Korruptionsbekämpfung zu berücksichtigen ist; 21. nimmt die Billigung der Partnerschaftsvereinbarung zwischen der Kommission und Ungarn und der operationellen Programme zur Kenntnis; begrüßt die kritische Bewertung der Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen durch Ungarn, insbesondere der die Charta betreffenden horizontalen grundlegenden Voraussetzung; erwartet, dass die Kommission ordnungsgemäß bewertet, ob sowohl die horizontalen als auch die thematischen grundlegenden Voraussetzungen erfüllt sind, bevor entsprechende Zahlungen geleistet werden, und dass sie ihre Erfüllung während des gesamten Finanzierungszeitraums weiterhin genau überwacht; fordert die Kommission auf, genau zu überwachen, ob das Partnerschaftsprinzip und die horizontalen Grundsätze, wie sie in der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen verankert sind, uneingeschränkt eingehalten werden; 22. betont, dass die für die Freigabe von EU-Mitteln erforderlichen Maßnahmen, wie sie in den einschlägigen Beschlüssen im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen, der ARF-Verordnung und der Konditionalitätsverordnung festgelegt sind, als einziges, integriertes Paket behandelt werden müssen und selbst dann, wenn in einem oder mehreren Bereichen Fortschritte erzielt wurden, keine Zahlungen getätigt werden sollten, wenn in einem anderen Bereich nach wie vor Mängel bestehen; besteht darüber hinaus darauf, dass angemessene Kontrollen erforderlich sind, damit die vereinbarten Maßnahmen von den Behörden nicht umgangen werden; 23. setzt sich weiterhin dafür ein, dass Ungarn die EU-Mittel erhält, sobald die Bedingungen erfüllt sind; bekräftigt, dass die Verpflichtung zur Erfüllung der Anforderungen, die in den im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen, der ARF-Verordnung und der Konditionalitätsverordnung gefassten einschlägigen Beschlüssen festgelegt sind, bei der Regierung Ungarns liegt und dass die Nichteinhaltung und die negativen Ergebnisse, einschließlich des Fehlens oder der Aussetzung von Mittelbindungen, der Aufhebung von Mittelbindungen oder der Finanzkorrekturen, das direkte Ergebnis des Versäumnisses der Regierung sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen; 24. beharrt darauf, dass die EU unbedingt ihre Werte und Grundsätze verteidigt, indem sie von allen ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten Gebrauch macht; betont, dass in Ermangelung geeigneter Maßnahmen das Risiko besteht, dass EU-Mittel missbräuchlich verwendet werden könnten, um die Partikularinteressen der Inhaber der Macht in Politik und Wirtschaft zu verfestigen, wobei der Kontext der bevorstehenden Wahlen zu berücksichtigen ist; ist der Ansicht, dass im Zuge der Durchführung der Konditionalitätsverordnung im Fall Ungarns bestimmt wird, ob der Mechanismus an sich tatsächlich wirksam ist, und ein Präzedenzfall dafür geschaffen wird, wie die EU-Organe den Schutz der finanziellen Interessen der EU gewährleisten; betont, dass Maßnahmen zur Bekämpfung von Verstößen gegen die Rechtsstaatlichkeit dazu beitragen können, das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die EU zu stärken; 25. beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und den Vereinten Nationen zu übermitteln. Mai in Berlin – zusammen mit neun weiteren Bürgerrechtsorganisationen, mit denen wir den Report jedes Jahr zusammen herausgeben. Aus diesen Rechtsgrundlagen – i.V.m. Dieses sei ein überragend wichtiges Gut in einem demokratischen Rechtsstaat. L 305 vom 26.11.2019, S. 17). Versammlungen dürften daher nicht pauschal verboten werden. – unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 16. Hier klicken und weiterlesen! Familienstiftung). . Details of the publication. Dort heiÃt es auÃerdem: «Im Ãbrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.» Dies bezieht sich also auch auf Artikel 9 (Ãnderung des Infektionsschutzgesetzes) und Artikel 10 (Einschränkung von Grundrechten), die deswegen bereits am 23. Meldepflichten sollten nicht zu einer Doppelmeldung führen (Transparenzregister). Juni.» Die Erklärung ist relativ einfach: Sofern ein Gesetz die Grundrechte einschränkt, wird dies stets gesondert im Text erwähnt. Das müssen Sie nun nach der Stiftungsrechtsreform beachten! 13. Hier klicken und über 100-seitigen Spezialreport kostenlos downloaden. HSV startet mit Montero: VfB Stuttgart ohne Änderung. 1 des Grundgesetzes um einen Gesetzesvorbehalt ergänzt, der alle Fragen der Verkündung sowie die Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen umfasst. "Gesichert extremistisch" - was folgt daraus. 13. Dies ändert sich mit dem 1.7.2023. Mai in Berlin - zusammen mit neun weiteren Bürgerrechtsorganisationen, mit denen wir den Report jedes Jahr zusammen herausgeben. Sie erhalten ihn per Post an die angegebene Adresse. Aber nicht jeder Eingriff in Grundrechte ist per se auch verfassungswidrig. Welche rechtlichen Möglichkeiten zur Errichtung einer Stiftung aktuell gegeben sind, erfahren Sie im folgenden Beitrag. Solche Eingriffe sind immer dann zulässig, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Jeder staatliche Eingriff in ein Grundrecht muss einem legitimen Zweck dienen. Das Reformgesetz sieht für bestehende Stiftungen keine Übergangsregelungen vor (vgl. Amending letter no 1 to the 2023 EU Budget. Artikel 12. 5. 31.05.2023: Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden: BGBl. Bei der Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung erwarten den Stifter steuerliche Vorteile. Umfassende Praxislösungen zur schnellen und zielsicheren Bearbeitung erbrechtlicher Mandate. Der Stifter selbst entscheidet durch die Formulierung des Stiftungszwecks in der Stiftungsverfassung, ob die Erträge der Stiftung gemeinnützig zu verwenden sind oder ob andere Zwecke verwirklicht werden sollen. Mai 2023 zur Änderung und Aktualisierung des Beschlusses (GASP) 2018/340 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte Metadaten zur Veröffentlichung. Das Bundesverfassungsgericht prüfte diese Untersagungen sehr kritisch. Für Rechtsverordnungen galten etwas flexiblere Regelungen. – unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die dazugehörigen Protokolle. April 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Oxamyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. Wird benutzt, um die Informationen der Herkunftswebsite des Benutzers zu speichern. Ende März hat der Bundestag das Infektionsschutzgesetz reformiert. FAQ Jahrgang 2023 Teil I, ausgegeben am 02.06.2023. I Nr. Jeder könne nun „die amtlichen Fassungen der neuen Gesetze und Verordnungen kostenfrei einsehen sowie ohne Einschränkungen speichern und weiterverwerten.“ Durch den Verzicht auf eine Papierfassung werde „eine große Menge an Papier eingespart und das Verkündungswesen beschleunigt“, begrüßte er die Entscheidung des Bundestags. 1 Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 108) v. 26.11.2001 (BGBl I S. 3219) ; Art. Für demokratische Gestaltungsspielräume und für die Verwirklichung gleicher Freiheiten müssen sich weiterhin zivilgesellschaftliche Kräfte einsetzen. April 2023 veröffentlicht; derzeit können Länder und Verbände hierzu Stellung nehmen. In einer Demokratie ist es angemessen, dass sich das Parlament darüber austauscht und entscheidet, unter welchen Umständen solche weitreichenden Eingriffe in die Grundrechte der Menschen möglich sein sollen und wie lange diese andauern dürfen. April 2022 noch nicht umgesetzt wurden; fordert die Regierung Ungarns nachdrücklich auf, ihre Durchführung von Wahlen mit den OSZE-Verpflichtungen und anderen internationalen Verpflichtungen und Standards für demokratische Wahlen in Einklang zu bringen; 5. betont, dass die Rechtsstaatlichkeit für einen funktionierenden Binnenmarkt in der EU von entscheidender Bedeutung ist; betont, dass die staatlichen Stellen Ungarns den gleichberechtigten Zugang zu EU-Mitteln für Einzelpersonen, Unternehmen und lokale und regionale Gebietskörperschaften sowie eine unabhängige gerichtliche Aufsicht und unparteiische und wirksame Beschwerdemechanismen für Unternehmen sicherstellen müssen; ist äußerst besorgt darüber, dass die Säulen der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere das Verbot der willkürlichen Ausübung von Exekutivbefugnissen, in Ungarn stark unter Druck stehen; betont, dass dies zu einem von Diskriminierung und Angst geprägten Umfeld geführt hat, das im Widerspruch zu den Säulen des Binnenmarkts steht und einige Unternehmen und ihre legitimen Geschäftsinteressen erheblich gefährdet; betont, dass alle Unternehmen auf dem ungarischen Markt dieselben Rechte und Pflichten haben sollten, unabhängig davon, ob sie sich im Eigentum ungarischer oder nicht ungarischer natürlicher oder juristischer Personen befinden, und dass sie sich auf eine faire und vorhersehbare Regierungsführung durch die Regierung Ungarns verlassen können müssen; 6. ist entsetzt über Berichte über Einschüchterungsmethoden wie Besuche der Geheimpolizei in Büros einiger Unternehmen und andere Formen des Drucks, die von bestimmten Personen ausgeübt werden, die bekanntermaßen mit dem unmittelbaren Umfeld oder dem Büro des Ministerpräsidenten in Verbindung stehen, um diejenigen Teile der Industrie Ungarns, die als „strategisch“ angesehen werden, unter ihre Kontrolle zu bringen; betont, dass die Regierung in solchen „strategischen“ Teilen der Industrie oft Regulierungsstandards absenkt oder Unternehmen davon ausnimmt, auch im Rahmen des Wettbewerbsrechts und durch Anwendung besonderer rechtlicher Regelungen; 7. verurteilt ferner die berichteten systemischen diskriminierenden Praktiken gegen Unternehmen in Ungarn in bestimmten Wirtschaftszweigen, politisch motivierte Geschäftspraktiken, die Wettbewerbern einen unfairen Vorteil verschaffen, intransparente und manipulierte Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, Übernahmeangebote durch die Regierung und Einrichtungen mit Verbindungen zum Premierminister sowie die Verwendung von EU-Mitteln zur Bereicherung politischer Verbündeter der Regierung im Widerspruch zu den EU-Wettbewerbsvorschriften und den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge; hebt hervor, dass die betroffenen Unternehmen überwiegend in Bereichen wie Telekommunikation, Einzelhandel, Baugewerbe, Verkehr, Medien, Verlagswesen, Banken und Versicherungen tätig sind; ist zutiefst besorgt über die zunehmende Konzentration von Unternehmen in den Händen von Oligarchen mit Verbindungen zur derzeitigen Regierung, die öffentlich ihre Absicht bekundet haben, sich in diese Wirtschaftszweige einzukaufen, und darüber, dass die Wettbewerber dieser Unternehmen ins Visier genommen werden; betont, dass die diskriminierenden Maßnahmen willkürliche Rechtsvorschriften, besondere Genehmigungsanforderungen, die Verlängerung zusätzlicher und vorübergehender COVID-19-Steuern oder ‑abgaben wie der besonderen Umsatzsteuer im Einzelhandel, Registrierungspflichten in Bezug auf die Ein- und Ausfuhr von Materialien, unangemessene Preisobergrenzen im Lebensmitteleinzelhandel, eine zunehmende Zahl von Inspektionen und Prüfungen und andere Einschüchterungsmaßnahmen umfassen; 8. weist darauf hin, dass im Anwendungsbereich der Verträge jegliche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Einklang mit der Charta verboten ist und dass die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit und der freie Kapitalverkehr zu den Grundfreiheiten des Binnenmarkts gehören; betont, dass die Vorschriften über die Gleichbehandlung nicht nur offene Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit oder – im Fall von Unternehmen – wegen des Sitzes verbieten, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zu demselben Ergebnis führen; betont, dass die ordnungsgemäße Umsetzung der Wettbewerbsvorschriften und der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auch im Interesse ungarischer Unternehmen liegt; 9. bedauert die wiederholte Anwendung von Regierungsverordnungen zur Änderung des Jahreshaushalts Ungarns, wobei der Haushaltsplan für 2022 95 Mal geändert wurde, wodurch das normale Haushaltsverfahren und die Rolle des Parlaments vollständig umgangen wurden und eine demokratische Kontrolle der Planung, Ausführung und Kontrolle der Ausgaben im Haushalt praktisch unmöglich gemacht wurde; ist der Ansicht, dass dies ein eindeutiger Beleg dafür ist, dass keine Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gegeben ist; 10. bedauert zutiefst, dass der Rat in den laufenden Verfahren nach Artikel 7 Absatz 1 EUV keine nennenswerten Fortschritte erzielt; bekräftigt seine Forderung an den Rat, auf alle neuen Entwicklungen einzugehen, durch die die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie und die Grundrechte beeinträchtigt werden; bekräftigt seine Forderung an den Rat, im Rahmen dieses Verfahrens auf Empfehlungen einzugehen, und betont, dass jede weitere Verzögerung solcher Maßnahmen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit durch den Rat selbst wäre, der anhaltende und möglicherweise schädliche Folgen hätte; besteht darauf, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments geachtet werden; 11. hebt hervor, dass der Ratsvorsitz eine wichtige Aufgabe dabei übernimmt, die Arbeit des Rates zu den EU-Rechtsvorschriften voranzubringen, die Kontinuität der EU-Agenda sicherzustellen und den Rat in den Beziehungen zu den anderen EU-Organen zu vertreten; stellt infrage, wie Ungarn – da es das EU-Recht und die in Artikel 2 EUV verankerten Werte nicht einhält und den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nicht wahrt – diese Aufgabe im Jahr 2024 glaubwürdig wahrnehmen kann; fordert den Rat auf, so bald wie möglich eine angemessene Lösung zu finden; weist darauf hin, dass das Parlament geeignete Maßnahmen ergreifen könnte, wenn keine solche Lösung gefunden wird; 12. bekräftigt seine Forderung an die Kommission, von den ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten – insbesondere beschleunigte Vertragsverletzungsverfahren und Anträge auf einstweilige Maßnahmen beim Gerichtshof der EU und Klagen wegen unterlassener Vollstreckung seiner Urteile – in vollem Umfang Gebrauch zu machen, um der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte, auf die sich die EU gründet, durch Ungarn zu begegnen; 13. bedauert zutiefst, dass in einigen Fällen der Eindruck erweckt wurde, dass bestimmte von der Regierung Ungarns vorgeschlagene oder von der Nationalversammlung Ungarns verabschiedete Rechtsakte mit der Kommission vereinbart worden waren; fordert die Kommission nachdrücklich auf, von Handlungen oder Erklärungen abzusehen, die darauf hindeuten könnten, es habe intransparente Verhandlungen oder Vereinbarungen gegeben, durch die dem offiziellen Standpunkt der Organe vorgegriffen wurde; betont, dass die Kommission beauftragt ist, unabhängig und objektiv zu bewerten, ob Ungarn die Etappenziele und Bedingungen einhält, ohne die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte zu beeinträchtigen; 14. bedauert, dass dem Europäischen Parlament keine ausreichenden Informationen über die Bewertung der Kommission bezüglich der Einhaltung der Etappenziele und Bedingungen durch die staatlichen Stellen Ungarns zur Verfügung gestellt wurden, wodurch es daran gehindert wird, seine Aufgabe als Haushalts- und Entlastungsbehörde wahrzunehmen; bringt seine Unzufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass das Europäische Parlament häufig aus der Presse oder aus anderen Quellen erfahren muss, was die Kommission den staatlichen Stellen Ungarns zur Annahme vorschlägt oder seitens der staatlichen Stellen Ungarns akzeptiert; erwartet, dass die Kommission das Europäische Parlament und den Rat rasch und regelmäßig über alle relevanten Entwicklungen unterrichtet, insbesondere wenn neue Umstände eintreten, und erinnert die Kommission insbesondere an ihre rechtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 der ARF-Verordnung und Artikel 8 der Konditionalitätsverordnung; weist darauf hin, dass Transparenz auch für die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, einschließlich der Bürgerinnen und Bürger Ungarns, die unmittelbar betroffen sind, sehr wichtig ist; fordert die Kommission auf, dem Parlament ihre Absichten mitzuteilen, bevor sie endgültige Beschlüsse fasst; 15. fordert die Kommission auf, ihre Rolle als Hüterin der Verträge in vollem Umfang wahrzunehmen, indem sie ihre Verfahren und Kriterien für die Bewertung der einschlägigen Bedingungen, Etappenziele, Zielwerte und Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen, der ARF-Verordnung und der Konditionalitätsverordnung, einschließlich der Rolle der Dienststellen, der einzelnen Kommissionsmitglieder und des Kollegiums insgesamt, weiter präzisiert und erläutert; erwartet, dass die Kommission dafür sorgt, dass jede Bewertung der in Ungarn in Vorbereitung befindlichen Rechtsvorschriften öffentlich zugänglich ist, nur dem öffentlich zugänglichen Entwurf folgt und nicht der öffentlichen Konsultation vorausgeht, und erwartet, dass sie sich die endgültigen Schlussfolgerungen vorbehält, bis der endgültige Text angenommen, veröffentlicht und übersetzt wurde; fordert die Kommission auf, die in diesen Verordnungen verankerte Rolle des Europäischen Parlaments zu achten; 16. begrüßt die Annahme von Maßnahmen im Rahmen der Konditionalitätsverordnung und erwartet, dass die Kommission und der Rat die angenommenen Maßnahmen erst dann aufheben, wenn konkrete Nachweise dafür vorgelegt werden, dass die Gründe für die Annahme der Maßnahmen umfassend angegangen wurden, d. h. dass sich die von der Regierung Ungarns ergriffenen Abhilfemaßnahmen auch in der Praxis als wirksam erwiesen haben und dass insbesondere bei bereits angenommenen Maßnahmen keine Rückschritte festgestellt wurden; betont, dass die EU, wenn diese Maßnahmen in Zukunft rückgängig gemacht werden, sofort Maßnahmen im Rahmen der Konditionalitätsverordnung einleiten sollte; bekräftigt seinen Standpunkt, dass die 17 von der Kommission und der Regierung Ungarns ausgehandelten Maßnahmen allein nicht ausreichen, um dem bestehenden systemischen Risiko für die finanziellen Interessen der EU entgegenzuwirken; fordert die Kommission auf, eine angemessene Bewertung der jüngsten legislativen Entwicklungen vorzunehmen und sofort Maßnahmen im Rahmen der Konditionalitätsverordnung in Bezug auf andere verbleibende Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit zu ergreifen, insbesondere in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz und andere in dem Schreiben der Kommission an Ungarn vom 19.